Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Verlangen von Speed Mobility verpflichtet sich der Mieter zur Vorlage der Rechnung des Autohauses bei dem die Wartung durchgeführt worden ist.

Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag, dass er das Kraftfahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel bzw. Beschädigungen nach persönlicher Überprüfung übernommen hat, soweit nicht im Mietvertrag Mängel oder Beschädigungen schriftlich vermerkt sind. Der Mieter erklärt des Weiteren, dass er sich von dem Stand des Kilometerzählers sowie dem Vorhandensein des gesamten Zubehör des Kraftfahrzeuges (Bordmappe vollständig inkl. original Serviceheft, Reserverad, Wagenheber, Verbandskasten vollständig, Anhängerkupplung, Warndreieck, Navigations-DVD, etc.) und dem Tankinhalt überzeugt hat.

Die Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat das Fahrzeug mit der gleichen Kraftstoffmenge wie bei der Fahrzeugübernahme im Mietvertrag festgehalten zurückzugeben. Es muss der von dem Kfz-Hersteller angegebene/empfohlene Kraftstoff beim Betanken des Fahrzeuges durch den Mieter verwendet werden. Sollte bei Rückgabe des Mietobjekts nicht die vereinbarte Kraftstoffmenge wie bei Fahrzeugübergabe befüllt sein, ist der Vermieter berechtigt die entstehenden Kosten gesondert in Rechnung zu stellen, hier wird ein Pauschalpreis von 2,00 EUR pro Liter Kraftstoff berechnet.

1.1 Fahrzeugortung

Die Fahrzeuge können mit Systemen zur Fahrzeugortung und Tracking-Systemen ausgestattet sein, um Ihr Fahrzeug zu lokalisieren, falls es gestohlen oder nicht an die Mietstation zurückgebracht wird oder um ein Fahrzeug im Falle eines Unfalls oder einer Panne zu orten.

2. Besondere Pflichten des/der Mieter

2.1 Allgemeines

Der Mieter ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs bestehenden Vorschriften und Gesetze zu befolgen. Bei einer gewerblichen Warenbeförderung hat sich der Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes zu halten. Ist das Kraftfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, so wird hiermit der Mieter ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung dieses Fahrtenschreibers hingewiesen. Der Mieter ist verpflichtet, das vorgeschriebene Motorenöl und Kühlwasser in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Bei Langzeit- bzw. Dauermieten (Mietdauer ab 1 Monat) werden Motoröl, Kühlwasser, Scheibenwaschflüssigkeit sowie alle Leuchtmittel/-einheiten der Fahrzeugaußenbeleuchtung nicht ersetzt. Der Mieter ist verpflichtet nur original Ersatzteile / Motorenöle direkt vom Fahrzeughersteller zu verwenden bzw. einzusetzen.

2.2 Führungsberechtigung

Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter, dessen Berufsfahrern und in dem Mietevertrag ausdrücklich angegebenen Fahrern mit einem für das Kraftfahrzeug gültigen Führerschein geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers sowie sein Eigenes zu vertreten und haftet in jeder Form voll dafür. Alle den Mieter betreffenden Bestimmungen bzw. Vereinbarungen dieses Vertrages gelten auch für den jeweiligen berechtigten Fahrer. Insbesondere müssen die im Mietvertrag genannten Fahrer oder die von dem Mieter dazu berechtigten Personen fahrtüchtig im Sinne des Gesetzes sein, sowie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das angemietete Fahrzeug sein. Das Fahrzeug darf nur im Vorhandensein der vollen Fahrtauglichkeit geführt werden. Das Führen unter Rauschmitteln (Alkohol, Drogen etc.) ist ausdrücklich untersagt. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Mieter in der Höhe des vollständigen Listenpreises. Eine Untervermietung/Drittvermietung ist nicht gestattet.

2.3 Obhutspflicht

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. Verstößt der Mieter bzw. der Nutzer gegen diese Bedingungen, so hat er im Falle des Diebstahls des Fahrzeuges an Speed Mobility den vollen Schadensersatz des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges zuzüglich Nebenkosten zu leisten.

2.4 Nutzungsbeschränkung

Dem Mieter ist es untersagt das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen (öffentlich und geschlossen), Fahrertrainings, Testzwecken, Geländefahrten sowie zu rechtswidrigen Zwecken, auch soweit nur nach dem Recht des Tatorts verboten, insbesondere zur Beförderung von Gefahrengut zu benutzen. Eine Beladung des Kraftfahrzeuges über das gesetzliche Maß sowie nach Vorgabe des Herstellers (siehe Kopie Fahrzeugschein im Kfz), ist unzulässig. Eine Untervermietung, Drittvermietung oder eine Weitervermietung ist ausdrücklich untersagt.

2.5 Auslandsfahrten

Auslandsfahrten sind grundsätzlich nicht gestattet und erfordern im Einzellfall die schriftliche Genehmigung von Speed Mobility – festgehalten auf der Vorderseite des Mietvertrages. Dies gilt besonders für sämtliche osteuropäischen Länder, wie Kroatien, Slowenien, Serbien, Montenegro, Bosnien, Mazedonien, Albanien, Kosovo, Tschechoslowakei, Polen, Bulgarien sowie Staaten der Guss, die Länder des nahen Ostens, Afrika, etc. (für diese Länder besteht kein Versicherungsschutz).

2.6 Anzeigepflicht bei Unfall

Der Mieter ist verpflichtet, stets zur Ermittlung des Unfallschadens die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Der Mieter oder dessen Fahrer ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeitpunkt, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und Speed Mobility unverzüglich auf dem ausgehändigten Schadenformular schriftlich mitzuteilen. Gegnerische Ansprüche dürfen in keiner Form vor Ort anerkannt werden. Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeuges erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet Speed Mobility den Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern und ihn bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch unverzügliche Erteilung der erforderlichen Informationen (Schadenformular) zu unterstützen. Der Vermieter behält sich andernfalls vor, die durch nicht unverzügliche Bereitstellung des Schadensformulars (vollständig ausgefüllt) hieraus resultierenden Schäden gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Bei einem Unfall, verursacht durch Eigenschuld oder mechanische Schäden infolge nachlässiger Benutzung des Fahrzeugs werden dem Mieter Minimum 5-10 Tage für die Stillstandzeit es Wagens verrechnet, bis zur Fertigstellung der Reparatur (Tarif pro Tag 1-2 Tage).

2.7 Mietdauer und Rückgabe

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Rückgabetermin und Ort während der Geschäftszeiten (montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr) bei Speed Mobility, Espenpark 32, 90559 Burgthann zurückzugeben. Sollte der Mieter diese Vertragspflicht nicht einhalten, besteht für den Vermieter der Verdacht einer Fahrzeugunterschlagung. Falls der Mieter die vertraglich vereinbarte Fahrzeugrückgabe ändern möchte, ist in jedem Fall die vorherige schriftliche Genehmigung durch Speed Mobility einzuholen. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges, des gesamten Fahrzeugzubehör sowie der Fahrzeugdokumente und aller ausgehändigter Kfz Schlüssel am vereinbarten Rückgabeort verpflichtet den Mieter zum Ersatz an Speed Mobility des dadurch entstandenen Schadens.

2.8 Mietpreis

Die im Mietvertrag vereinbarten und dokumentierten Mietpreise sind bindend. Bei einer Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist Speed Mobility dazu berechtigt abweichend der Preise vom Mietvertrag – nach Tagesgebühr und Kilometerpreis entsprechend der gültigen Preisliste von Speed Mobility abzurechnen. Der Mietpreis – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – ist sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung an Speed Mobility fällig. Bei einer Mietdauer von mehr als einem Monat ist der vertraglich vereinbarte Mietpreis jeweils zum 1. eines Kalendermonats auf das angegebene Konto von Speed Mobility zu überweisen.

Als Geldeingang gilt die Gutschrift des Betrags auf dem Konto von Speed Mobility. Der Vermieter ist dazu berechtigt, Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe oder in der nachgewiesenen tatsächlichen Höhe zu erheben. Ein Verzug tritt ein, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf, sofern der Mieter den vereinbarten Mietpreis nicht fristgerecht - wie im Vertrag vereinbart – bezahlt.

2.9 Wartung des Fahrzeuges (Dauer- bzw. Langzeitmiete ab 1 Monat)

Der Mieter verpflichtet sich bei einer Langzeitmiete das Fahrzeug entsprechend den Vorgaben des Herstellers die Wartungs- und Servicearbeiten nur in einer autorisierten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. Der Mieter hat die Durchführung der Wartung durch einen entsprechenden Eintrag im Serviceheft des Fahrzeuges nachzuweisen.

2.10 Sonstige Reparaturen

Reparaturen an dem Mietfahrzeug, insbesondere die Kosten für Verschleißreparaturen trägt der Mieter (gilt nur bei Dauer- bzw. Langzeitmiete ab 1 Monat Mietdauer). Dies gilt auch für die Kosten von Reifenersatz, sofern dieser aufgrund nicht ordnungsgemäßer Behandlung des Fahrzeuges durch den Mieter bzw. den autorisierten Fahrer beruht. Bei Reparaturen ab 80 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist vom Mieter vorab die schriftliche Freigabe durch den Vermieter einzuholen.

2.11 Kaution

Die geleistete Kaution kann vom Vermieter als Sicherheitsleistung aller Art verwendet werden. Sie dient sowohl zur Deckung etwaiger Schäden, Mehrkilometer als auch im Falle jeglicher Schadenersatzansprüche gegenüber dem Mieter. Dies gilt auch bei Verstößen gegen den Mietvertrag oder den allgemeinen Vermietbedingungen von Speed Mobility. Ebenso ist der Vermieter berechtigt die Kaution bei einer gegebenenfalls vorzeitigen Rückgabe in der Höhe des entstand Schadens (Bruttobetrag der entfallenen Miete zuzüglich Zinsen) zu verwenden.

3. Pflichten des Vermieters

3.1 Fahrzeugzustand

Speed Mobility überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug.

3.2 Versicherung

Das Fahrzeug ist entsprechend der Festlegung auf der Vorderseite des Mietvertrages versichert. Nicht beinhaltet sind folgende Bestandteile: Reifen, Felgen, Verdeck, Polsterung, Sitze, Antenne, Getriebe, Radio, CD-Player, CD-Wechsler, Navigationssystem, Glasschäden usw.

3.3 Wartung (Kurzzeitmiete bis zu 1 Monat)

Die Wartung wird von dem Vermieter durchgeführt.

3.4 Reparaturen (Kurzzeitmiete bis zu 1 Monat)

Wird während der Mietzeit eine Reparatur fällig um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis hin zum Kostenbetrag von 50,- EUR ohne Rücksprache beauftragen. Bei erforderlichen Reparaturen die den vorgenannten Kostenbetrag übersteigen, ist in jedem Fall die schriftlich Genehmigung von Speed Mobility erforderlich. Den Auftrag gibt in diesem Fall dann der Vermieter an die Vertragswerkstatt.

3.5 Technischer Defekt

Falls das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts nicht mehr fahrfähig ist, ist der Mieter (Kurzzeitmiete bis zu 1 Monat Mietdauer) berechtigt, einen autorisierten Abschleppdienst mit dem Transport zur nächstliegenden Vertragswerkstatt zu beauftragen, die sich maximal 30 Kilometer von dem Abschlepport befindet. Die Kosten hierfür werden von dem Vermieter nach dem Nachweis der Notwendigkeit erstattet, sofern nicht der Mieter den technischen Defekt zu verantworten hat. Weitere Kosten werden an den Mieter durch Speed Mobility nicht erstattet. Ein insoweit erforderlicher Reparaturauftrag ist vorab mit dem Vermieter abzustimmen. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers hat der Mieter sofort an Speed Mobility schriftlich mitzuteilen.

4. Haftung des Mieters bzw. des Fahrers

4.1

Der Mieter haftet gegenüber Speed Mobility in jedem Fall für Schäden am Fahrzeug die durch das Ladegut, die Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder sonstiger Vorschriften oder Obhutspflichten, Beschädigungen von Sitzen, Sitzbezügen und Bodenteppichen, Schäden an Felgen und Reifen, Verdeck, Polsterungen, Antenne, Getriebe, Radio, CD-Player, CD-Wechsler, Navigationssystem, Kupplung, Glasschäden usw. sowie für Schäden die aufgrund einer unrichtigen Kraftstoffbefüllung durch den Mieter entstanden sind, in voller Höhe. Dasselbe gilt bei der Beförderung von Gefahrengut, da dies in keiner Weise versichert ist.

4.2

Hat der Mieter eine Haftungsbeschränkung (Vollkaskoversicherung) per Mietvertrag zusätzlich abgeschlossen, haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (z.B. Fahruntüchtigkeit, Unfallflucht, etc.) in vollem Umfang selbst. Ansonsten ist eine Haftung vorbehaltlich der Vereinbarung in Ziff. 4.1 dieser allgemeinen Mietbedingungen nur auf Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligungen, die im Mietvertrag festgehalten sind.

4.3

Gegebenenfalls fällige Verschleißreparaturen (z.B. Bremsanlage, Antriebsstrang, Kupplung) trägt der Mieter.

4.4

Bei einer Reifenprofiltiefe unter 4mm, ungleichmäßiger Profilverschleiß (falscher Luftdruck, falsche Nutzung), Bremsplatten, Sägezähne, Risse, Schnitte, Fremdkörper im Reifen, Reifenreparaturen etc. haftet der Mieter in voller Höhe für etwaig entstehende Kosten (werksseitige Bereifung + Montage).

4.5

Der Mieter verpflichtet sich für den Fall der Halterhaftung Speed Mobility auf erstes Anfordern freizustellen. Im Übrigen hat der Mieter pro Bearbeitung eines Strafzettels an den Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu bezahlen. Die gesonderte Bearbeitungsgebühr wird im Rahmen der nächstfolgenden Abrechnung des Mietpreises mit dem Mieter verrechnet.

5. Weitere Leistungen

5.1

Speed Mobility ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn der Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat, oder wenn gegen den Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder der Insolvenz ergriffen wird oder er eine Zahlung aus diesem Mietvertrag nicht fristgerecht leistet.

5.2

Eine Aufrechnung des Mieters mit eigenen Forderungen, die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Geltendmachung einer Minderung sind nur zulässig, wenn die Ansprüche des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.3

Eine Abtretung von Forderungen des Mieters gegen Speed Mobility ist unzulässig.

5.4

Zusätzliche Vereinbarungen, als im Mietvertrag und in de allgemeinen Vermietbedingungen schriftlich festgehalten sind, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall zum Zwecke der Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

5.5

Persönliche Daten des Mieters, sowie Kopien des Führerscheins und Personalausweis bzw. Reisepass oder ID-Card (bei ausländischen Bürgern auch das Visum), werden von Speed Mobility EDV-mäßig erfasst und für 3 Jahre gespeichert.

5.6

Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung berechtigter Interessen von Speed Mobility im Rahmen des Mietvertrages und dessen Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen von dem Vermieter ist gestattet.

6. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt ausdrücklich deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Neumarkt in der Oberpfalz.

Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass sie einerseits wirksam ist und andererseits der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.

Stand: Januar 2025